Ehevertrag

Rolf Kegel


Sie wollen einen Ehevertrag schließen. Wir beraten Sie gerne.
Als Verlobte und Ehegatten können Sie in einem Ehevertrag insbesondere Vereinbarungen treffen über

  • die allgemeinen Ehewirkungen, wie Ehenamen, Familienunterhalt
  • die güterrechtlichen Verhältnisse, also etwa eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft oder die Vereinbarung einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft;
  • den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, also des Ausgleichs der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften;
  • den nachehelichen Unterhalt, also die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung;
  • die sonstigen Scheidungsfolgen, wie Sorgerecht für ein gemeinsames Kind, dessen Unterhalt, die Benutzung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrates.
Ohne einen solchen Vertrag gelten während und nach Auflösung der Ehe ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Es gilt der gesetzliche Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Vermögensmassen der Ehegatten -  auch die Schulden - während der Ehe getrennt bleiben. Nur bei Auflösung der Ehe findet ein Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens statt.

Neben dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich dient auch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt der wirtschaftlichen Sicherung des sozial schwächeren Teils nach der Scheidung. Der Gesetzgeber orientiert sich insoweit am Leitbild der „Hausfrauenehe“: Die Hausfrau verzichtet mit Rücksicht auf die Familie auf eigene Erwerbstätigkeit, damit zugleich auf eine eigene Altersversorgung. Je weiter sich der von Ihnen gewählte Ehetyp (z.B. „Doppelverdienerehe mit Kinderwunsch“, „Partnerschaftsehe berufstätiger Ehegatten ohne Kinder“) von dem der „Hausfrauenehe“ entfernt, desto eher sollten Sie über ehevertragliche abweichende Vereinbarungen nachdenken.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann z.B. dahin modifiziert werden, das der Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe durch Scheidung ausgeschlossen wird, bei Beendigung der Ehe durch Tod aber bestehen bleibt.

Auch bei einer sog. „Unternehmerehe“ sollten Modifikationen der gesetzlichen Regelungen geprüft werden. Ein Ausgleichanspruch im Rahmen des Zugewinns kann bei Scheidung der Ehe für das Unternehmen bzw. die Praxis existenzgefährdend sein.

Die (künftigen) Ehegatten können die Herausnahme bestimmter Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn vereinbaren. Sie können Ansprüche ganz ausschließen oder, etwa beim nachehelichen Unterhalt, der Höhe nach oder zeitlich einschränken.

Eheverträge unterliegen jedoch einer sogenannten richterlichen Inhaltskontrolle, so dass ein vollständiger Ausschluss in bestimmten Fallkonstellationen unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Gleichwohl sei das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2017 - XII ZB 109/16).

Eheverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Bei der Gestaltung Ihres Ehevertrages entsprechend Ihren Bedürfnissen und Vorstellungen beraten wir Sie gern.

BGKW - Anwalt für Familienrecht in Berlin

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