Einvernehmliche Scheidung

Rolf Kegel


Sie sind sich mit Ihrem Ehepartner über die Scheidung einig, dann kommt für sie eine einvernehmlichekostengünstige - Scheidung in Betracht.

Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben, beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner ihr zustimmt.

Der Scheidungsantrag muss insbesondere die Erklärung enthalten,

  • ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge,
  • den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie
  • die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  • die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen
getroffen haben.

Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung vor und sind die vorgenannten Regelungen bereits getroffen bzw. werden hierzu keine Anträge gestellt, reicht der Scheidungsantrag durch einen Ehegatten aus. Dieser Antrag unterliegt dem Anwaltszwang. Der andere Ehepartner, der lediglich der Scheidung zustimmt, benötigt keinen eigenen Anwalt, was zu einer nicht unerheblichen Kostenersparnis führt.

Um diese Kostenersparnis beiden Ehepartnern zu gute kommen zu lassen, bietet sich eine interne Vereinbarung dergestalt an, dass die für die Scheidung anfallenden Kosten hälftig geteilt werden.

BGKW - Anwalt für Familienrecht in Berlin

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