Trennungsunterhalt

Rolf Kegel

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben, stellt sich den Ehepartnern die Frage, ob Sie zur Leistung von Unterhalt berechtigt oder verpflichtet sind.

Leben die Ehepartner tatsächlich getrennt, das heißt, „besteht zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft und will ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt“, dann kommt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Betracht. Lassen sich die Ehepartner – etwa nach einem einjährigen Trennungsjahr – später scheiden, wäre die Fortsetzung des Unterhaltsanspruchs als nachehelicher Ehegattenunterhalt zu prüfen.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt steht dem Ehegatten zu, der sich mit seinen Eigenmitteln nicht angemessen versorgen kann, also bedürftig ist; der andere Ehegatte muss Mittel zur Verfügung haben, die höher sind als der eigene Lebensbedarf, also leistungsfähig sein. Der angemessene Unterhalt richtet sich nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Beide Ehegatten sollen trotz Trennung gleichermaßen am ehelichen Lebensstand teilhaben. Umso wichtiger ist die (häufig schwierige) Bewertung der „ehelichen Lebensverhältnisse“. Welche Einkünfte prägen die ehelichen Lebensverhältnisse? Welche Ausgaben sind unterhaltsrechtlich relevant?

Die einkommensrechtliche Bewertung der „ehelichen Lebensverhältnisse“ erfordert daher besonderes Augenmerk, um einerseits Unterhaltsausfälle und andererseits unangemessene Einschränkungen in der Lebensführung zu vermeiden. Bei der Einholung der entsprechenden Informationen helfen wir gerne.

Zwar führt die Trennung zu einer gesteigerten Eigenverantwortung der Ehegatten, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken, im ersten Jahr der Trennung besteht jedoch in der Regel keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Der Unterhaltsanspruch kann schließlich zeitlich begrenzt, herabgesetzt oder ganz versagt werden, wenn dessen Inanspruchnahme grob unbillig wäre, etwa weil die Ehe von kurzer Dauer war oder der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Auf den Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht – weder einseitig noch einvernehmlich - verzichtet werden. Ein solcher Verzicht wäre unwirksam.

Wir empfehlen ein Beratungsgespräch zur Bestimmung eines den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhaltes.

BGKW - Anwalt für Familienrecht in Berlin

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