Vaterschaftsanfechtung

Rolf Kegel


Auch wenn Sie von Ihrer Ehefrau seit längerer Zeit getrennt leben, wird kraft Gesetzes vermutet, dass Sie der Vater des Kindes Ihrer Ehefrau sind. Umgekehrt existiert in diesem Fall die Vaterschaft des leiblichen Vater nach dem Gesetz nicht. Eine Änderung der statusrechtlichen Zuordnung des Kindes zum Ehemann kann grundsätzlich nur durch Anfechtung erfolgen.
 
Im Einzelnen:

Vater des Kindes ist der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Soweit eine Ehe nicht besteht, ist derjenige Vater, der die Vaterschaft – mit Zustimmung der Mutter – anerkannt hat.

Die kraft Ehe bzw. kraft Anerkennung bestehende Vaterschaft kann nur durch eine Einleitung eines gerichtlichen (Anfechtungs-) Verfahrens beseitigt werden – und zwar grundsätzlich auch dann, wenn Einigkeit zwischen Mutter, ehelichem und leiblichem Vater besteht.


Anfechtungsberechtigt sind der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind.

Infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2007 hat der Gesetzgeber auch dem biologischen Vater ein Anfechtungsrecht eingeräumt. Voraussetzung ist, dass der Mann an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht bzw. vor dessen Tod bestand.

Schließlich ist auch der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, berechtigt, diese (wieder) anzufechten. Der gerichtlichen Anfechtung der durch Anerkennung konkretisierten Vaterschaft steht nach der Rechtsprechung nicht entgegen, dass die Vaterschaft auf einem bewusst falschen Anerkenntnis beruht.

Gleichgültig, ob die kraft Ehe mit der Mutter oder die kraft Anerkennung vermutete Vaterschaft angefochten wird, besteht eine zu beachtende Anfechtungsfrist von zwei Jahren – und zwar „mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.“


Die rechtliche Vaterschaft bestimmt, wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist oder ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat. Die rechtzeitige Anfechtung der Vaterschaft mit dem Ziel der gerichtlichen Klärung ist daher in vielen Fällen geboten. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

BGKW - Anwalt für Familienrecht in Berlin

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