Kann der wirtschaftlich schwächere Ehepartner auch nach Rechtskraft der Scheidung (weiterhin) Unterhalt verlangen?
Wie beim Trennungsunterhalt kann auch ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen, wenn der andere Ehepartner gemessen an den „ehelichen Lebensverhältnissen“ bedürftig ist. Es wird jedoch grundsätzlich von der Eigenverantwortlichkeit der Geschiedenen ausgegangen. Es obliegt daher grundsätzlich jedem Ehepartner, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Neben der Bedürftigkeit des einen Ehepartners und der Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners muss einer der gesetzlich genannten „Unterhaltstatbestände“ erfüllt sein:
Der Anspruch kann auf ein oder mehrere Tatbestände gestützt werden. Es muss jedoch nach Rechtskraft der Scheidung eine lückenlose „Unterhaltskette“ bestehen.
Seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 misst sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch weniger an den ehelichen Lebensverhältnissen sondern mehr an dem Nachteil, den ein Ehepartner durch die Eheschließung wirtschaftlich erlitten hat. Der Unterhaltsanspruch kann auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und/ oder zeitlich begrenzt werden.
Ob ehebedingte Nachteile im konkreten Fall vorliegen, ist vor dem Hintergrund der Rollenverteilung in der Ehe zu prüfen und häufig Gegenstand vielfältiger Auseinandersetzungen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
BGKW - Anwalt für Familienrecht in Berlin
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