Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Rolf Kegel


Sie haben sich von Ihrem Ehegatten getrennt, ggf. wurde die Scheidung bereits eingelegt. Es stellt sich dann die Frage nach der Teilhabe am Vermögen, welches sich während der Ehezeit gebildet hat.

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, leben die Ehegatten kraft Gesetzes im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Eigentum, welches die Ehegatten in die Ehe einbringen, bleibt Eigentum des jeweiligen Ehegatten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten. Auch während der Ehe erwirbt grundsätzlich jeder Ehegatte sein Vermögen für sich. Es bestehen daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwei voneinander getrennte Vermögensmassen.

Kommt es zur Scheidung der Ehe, soll der während der Ehe auf beiden Seiten erzielte Vermögenszuwachs zwischen den Ehegatten „gerecht“ verteilt werden. Dies geschieht dadurch, dass zunächst Anfangs- und Endvermögen des jeweiligen Ehegatten ermittelt werden. Liegt eine Differenz der beiden Vermögensteile vor, muss derjenige, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte hiervon an den anderen Ehegatten ausbezahlen (Zugewinnausgleich).

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem der Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt in den Güterstand (Heirat) gehört. Für jeden Ehegatten gilt es, ein möglichst hohes Vermögen bei Eintritt in die Ehe darzulegen. Je höher das Anfangsvermögen, desto kleiner ist der Zugewinn bei Beendigung der Ehe. Zum Anfangsvermögen werden Vermögenswerte hinzugerechnet, die der Ehegatte während der Ehe erbt, als Schenkung in erheblichem Umfang oder als Ausstattung erhält.
 
Nach neuem Recht ist auch ein negatives Anfangsvermögen möglich. Hatte der eine Ehegatte bei Beginn der Ehe hohe Schulden und bei Beendigung weniger, gar keine Schulden oder sogar Vermögen soll dieser Vermögenszuwachs im Rahmen des Zugewinnausgleichs vollständig Berücksichtigung finden.

Steht das Anfangsvermögen fest, muss zur Feststellung eines Zugewinns das Endvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt werden. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört. Maßgeblich für die Bechnung des Zugewinns ist nach neuem Recht der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Dem Endvermögen kann der Wert sogenannter illoyaler Vermögensverschiebungen, z.B. durch Vermögensverschwendung, hinzugerechnet werden. Zum Endvermögen gehören unter anderem auch Abfindungen, Lebensversicherungen auf Kapitalbasis, wertvoller Hausrat.

Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte früher schon erhebliche Werte übertragen erhalten, werden sogenannte Vorausempfänge auf die Ausgleichsforderung angerechnet.

Zur Ermittlung eines etwaigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich, stehen jedem Ehegatten umfassende Auskunftsansprüche über den Bestand des Vermögens des jeweils anderen Ehegatten zu. Nach neuem Recht betrifft die Auskunftsverpflichtung den Bestand sowohl des Endvermögens als auch des Anfangsvermögens. Neu ist ebenfalls, dass ein Auskunftsrecht über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung bereits unmittelbar nach der Trennung besteht. Stellt sich heraus, dass das Vermögen zum eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geringer ist als zum Zeitpunkt der Trennung, muss der ausgleichsverpflichtete Ehegatte die Gründe für die Vermögensminderung benennen. Anderenfalls wird der Differenzbetrag dem Endvermögen hinzugerechnet.

Wir unterstützen Sie bei der umfassenden und rechtzeitigen Ermittlung des Vermögens Ihres Ehepartners, um einen Zugewinnausgleich gerichtlich, ggf. als Folgesache im Scheidungsverfahren geltend zu machen.

BGKW - Anwalt für Familienrecht in Berlin

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