Wer bekommt das Sorgerecht?

Rolf Kegel


Das elterliche Sorgerecht umfasst die Sorge für die Person des Kindes und das Vermögen des Kindes. Teil der Personensorge ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Denn derjenige, der nach der Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, regelt alle Belange des täglichen Lebens für das Kind (Schulalltag, Fernseh-, PC- Zeiten, Taschengeld). Das elterliche Sorgerecht des anderen Elternteils bezieht sich dann „nur“ noch auf die wesentlichen Belange des Kindes wie etwa Schulwechsel, Operationen, Religionszugehörigkeit. Das Sorgerecht ist vom Umgangsrecht zu trennen. Selbst wenn ein Elternteil das Sorgerecht alleine ausübt, hat der andere Elternteil weiterhin ein Umgangsrecht.

Nach der Trennung müssen die Eltern entscheiden, wie der Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes geregelt werden soll. Aber wer bestimmt den Aufenthalt, wenn die Eltern kein Einvernehmen herstellen können?

Gemeinsame elterliche Sorge

Den Eltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt seit Inkrafttreten der Kindschaftsreform am 1.7.1998 auch nach Trennung oder Scheidung weiterhin bestehen.

Wie sieht es bei unverheirateten Eltern aus? Ihnen steht die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie – in der Regel vor dem Jugendamt – erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder einander heiraten.

Steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, können sie über alle wesentlichen Angelegenheiten das Kind betreffend nur gemeinsam entscheiden, auch über die Frage, bei wem das Kind wohnt. Finden die Eltern hierüber keine Einigung, muss eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Wer also mit seinem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen will, muss einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen. Bei besonderer Dringlichkeit kann auch im Eilrechtsschutzverfahren hierüber entschieden werden. Maßgeblich für die Entscheidung des Familiengerichts ist immer das Wohl des Kindes. Das Gericht holt nach Anhörung des Jugendamtes in der Regel zur Klärung des Kindeswohls ein Sachverständigengutachten ein. Liegen bei den Elternteilen vergleichbare Eignungsvoraussetzungen (u.a. Erziehungseignung und -fähigkeit; Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft) vor, kommt dem sog. Kontinuitätsgrundsatz eine erhebliche Bedeutung zu. Gesichtspunkte wie Einheitlichkeit der Erziehung und Beibehaltung der gewohnten Umgebung können dann ausschlaggebend sein.

Alleinige Sorge

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben auch keine gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben, hat die Mutter – auch nach der aktuellen Sorgerechtsreform - das alleinige Sorgerecht. In diesem Fall kann die Mutter auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils über den Aufenthalt des Kindes entscheiden.


Gemeinsames Sorgerecht für ledige Väter
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –

Nach bisherigem Recht konnte der Vater die gemeinsame elterliche Sorge nicht gegen den Willen der Mutter einfordern. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 21. Juli 2010 die bisherige Regelung für verfassungswidrig. Es verletzt das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des Vaters, dass ihm das gemeinsame Sorgerecht generell verwehrt bleibt, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert.

Infolgedessen wurde das Sorgerecht reformiert. Danach können ledige Väter jederzeit beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Das Gericht übersträgt die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626 a Abs. 2 BGB n.F.).

Verweigert die alleinsorgeberechtigte Mutter die Zustimmung zur Übertragung der Alleinsorge auf den Vater, so bestand bisher ebenfalls keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit. Auch für diesen Fall wurde das Sorgerecht im Zug der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung reformiert. Dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge ist danach stattzugeben, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater – ganz oder zum Teil – dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 BGB n.F.).

Väter, die das gemeinsame Sorgerecht anstreben, sollten die Kindesmutter auffordern, die Sorgerechtserklärung beurkunden zu lassen. Verweigert die Kindesmutter die Beurkundung dieser Sorgerechtserklärung, kann beim Familiengericht ein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gestellt werden.

Bei allen Fragen des Sorgerechts beraten und vertreten wir Sie gern.

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