Elternunterhalt

Rolf Kegel

Immer häufiger machen Sozialämter Ansprüche aus übergegangenem Recht gegenüber den unterhaltspflichtigen Kindern geltend. Aufgrund der schwierigen Berechnungen und der stetig neuen Rechtsprechung lohnt sich eine anwaltliche Überprüfung der Forderungen.
 
Wohnt der Elternteil noch zu Hause, kann der Bedarf bei fehlenden finanziellen Mitteln möglicherweise noch über die sogenannten Leistungen zur Grundsicherung im Alter gedeckt werden. In diesem Fall droht keine Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder. Der Elternunterhalt kommt jedoch dann ins Spiel, wenn der Elternteil bedürftig ist und in einem Heim wohnt. Da der mit der Heimunterbringung entstehende Bedarf häufig nicht vollständig durch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und der Pflegeversicherung gedeckt ist, tritt der Sozialleistungsträger für die fehlenden Kosten ein. Da aber vorrangig die Kinder für den Unterhalt der Eltern verantwortlich sind, geht in diesem Fall der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.

Bei Heimunterbringung entspricht der Bedarf in der Regel den nicht gedeckten Kosten der Unterbringung einschließlich eines Taschengeldes.

Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen das eigene Kind ist ein rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteter Anspruch. Das unterhaltspflichtige Kind soll keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandartes hinnehmen. Der Elternunterhalt wird daher von dem Gedanken einer schonenden Belastung des unterhaltspflichtigen Kindes getragen. Dies zeigt sich darin, dass dem Kind gegenüber seinen Eltern ein höherer Mindestselbstbehalt zusteht.

Wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund seines Einkommens nicht leistungsfähig ist, hat er grundsätzlich auch sein vorhandenes Vermögen einzusetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht. Entsprechend werden dem Unterhaltsschuldner je nach Lebenssituation hohe Vermögensfreibeträge gewährt, so dass in der Regel Vermögen unter 100.000 € nicht einzusetzen ist.


Bei Fragen rund um das Thema Elternunterhalt unterstützen wir Sie gern, etwa bei:

  • der Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsforderungen,
  • Prüfung von Forderungen des Trägers der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht ,
  • oder bei besonderen Fallkonstellationen wie bspw. der Inanspruchnahme mehrerer unterhaltspflichtiger Kinder mit unterschiedlichen Einkünften oder der Einsatz vorhandenen Vermögens.
BGKW - Anwalt für Familienrecht in Berlin

 

BGKW


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